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Sony

Sony ist ein japanischer Elektronik-Konzern. Dieser wurde 1946 von Morita und Masabu Ibuka gegründet. Der selbst entwickelte Reiskocher war das erste technische Gerät, das die Firma verkaufte. Da dieser jedoch nicht sehr funktionssicher war, verlagerte man bald den Schwerpunkt auf die Entwicklung und Herstellung von Produkten für den Weltmarkt bzw. für die breite Masse, in vielen Regionen der Welt spielt Sony in vielen Regionen der Welt in der obersten Riege, wenn nicht gar als Marktführer, mit.

Der Walkman, ein kleiner, tragbarer Kassettenspieler, wurde von Sony entwickelt und sehr erfolgreich vermarktet. An dem Begriff 'Walkman' hat Sony bis heute das Markenrecht. In Österreich wurde dieses Sony jedoch im Juni 2002 vom Obersten Gerichtshof entzogen.

Die MiniDisk wurde ebenfalls von Sony als digitale Alternative zur Kassette entwickelt. Leider ließ die Vermarktung stark zu wünschen übrig, sodass eine wirkliche Verbreitung der MD nur im japanischen Raum stattfand.

Zusätzlich zur Unterhaltungselektronik machte sich Sony in den letzten Jahren einen Namen im Musikgeschäft. Für 2 Millarden Pfund kaufte Sony 1988 die Plattenfirma Columbia Records und alle damit verbundenen Rechte.

Sony ist auch der Hersteller der Playstation-Spielekonsolen und des künstlichen 'Hundes' Aibo.

Im Jahre 2001 bildete Sony mit dem schwedischen Telekommunikationskonzern Ericsson ein Joint Venture namens "Sony Ericsson". Dieses Mobilfunkunternehmen gehört Sony und Ericsson zu gleichen Teilen. Der Hauptsitz ist in London, das Unternehmen hat weltweit ca. 3500 Angestellte.


uständigen Behörde der widerstrebenden Minderheit aufgetragen, wenn diese unbedingt erforderlich ist oder
  • durch Bescheid des Landeshauptmannes (dem Oberhaupt der eines österreichischen Bundeslandes) als Zwangsgenossenschaft, wenn diese im öffentlichen Interesse zum Zwecke des Hochwasserschutzes, der Trinkwasserversorgung, der Entwässerung und der Gewässeraufsicht (§73, WRG 1959 lit. a,b,c und h, siehe oben) unbedingt erforderlich ist. Weiters können die Eigentümer von Anlagen gemäß § 73, WRG 1959 lit. a,c,d,e,g und i (siehe oben) zu einer Zwangsgenossenschaft verpflichtet werden.

  • Die Möglichkeit der Schaffung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang bzw. einer Zwangsgenossenschaft bedeutet, dass sichergestellt ist, dass die Lösung wasserwirtschaftlicher Probleme, die nur im Zusammenwirken aller Betroffenen stattfinden kann, nicht an Einzelinteressen scheitern kann.

    Die Wassergenossenschaften arbeiten nicht gewinnorientiert und ermöglichen die Mitbestimmung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

    Rückständige Beiträge zu den Genossenschaften werden auf Verlangen der Genossenschaft